FLUCHT- UND RETTUNGSWEG

Ein Fluchtweg oder Rettungsweg ist ein besonders gekennzeichneter Weg – meist innerhalb des Gebäudes – der im Falle einer notwendigen Flucht am schnellsten zum nächsten Ausgang ins Freie bzw. zu einem Notausgang führt. Gleichzeitig ermöglicht er der Feuerwehr, Lösch- und Rettungsmaßnahmen von außen vorzunehmen und Leben zu retten. Die Wege müssen so bemessen sein, dass die Personen, die sich zum Zeitpunkt einer besonderen Gefahr, wie einem Brand, in einem Gebäude oder anderem Objekt aufhalten, dieses möglichst schnell verlassen können. Fluchtwege dürfen weder vorübergehend noch dauerhaft verstellt werden. Türen in Rettungswegen dürfen während der Betriebszeiten eines Gebäudes nicht verschlossen sein bzw. müssen sich leicht in Fluchtrichtung öffnen lassen. Ausnahmen ergeben sich aus der Nutzungsart der Gebäude (z.B. Hotel- und Krankenzimmer, die an schmalen Fluren liegen). Für die Mindestabmessungen von Rettungswegen gibt es Verordnungen, Normen und Richtlinien, die beim Bau von Gebäuden zwingend einzuhalten sind. So ist in Deutschland z.B. in der Musterversammlungsstättenverordnung der ARGEBAU (Fassung Mai 2002) folgende Regelung enthalten: Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss mindestens 1,20 m betragen. Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss für die darauf angewiesenen Personen mindestens betragen bei:

Versammlungsstätten im Freien sowie Sportstadien:

  1. 1,20 m je 600 Personen
  2. anderen Versammlungsstätten: 1,20 m je 200 Personen Staffelungen sind nur in Schritten von 0,60 m zulässig.

MUSTERBAUORDNUNG (MB0)

In Deutschland liegt das Bauordnungsrecht in der Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer. Alle Länder haben dementsprechend eigene Bauordnungen erlassen, deren Vorschriften zu den Rettungswegen aber weitgehend einheitlich sind und sich an der MBO orientieren. Im Folgenden wird daher auf die MBO Bezug genommen.

§ 14 der MBO definiert die Schutzziele für den Brandschutz in baulichen Anlagen, wonach u. a. die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sein müssen (der Begriff beinhaltet auch die Selbstrettung/Flucht). Außerdem muss der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt werden. Aufgrund dieser Schutzdefinition stellen die Bauordnungen Anforderungen an die Anzahl und Beschaffenheit der Wege aus einem Gebäude ins Freie, eben die Rettungswege. Gleichzeitig stellen sichere Ausgänge auch sichere Zugänge dar, die die Feuerwehr für wirksame Löscharbeiten braucht. Die Anforderungen an die Rettungswege bez. Anzahl und Art werden in § 33 der MBO festgelegt.

Die baulichen Vorschriften zu den Rettungswegen (auf welche Weise der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt werden muss) finden sich in den Paragraphen 34 bis 38 MBO, gemeinsam mit weiteren Anforderungen an Treppen, Treppenräume, Ausgänge, Flure, Fenster, Türen und Umwehrungen (den Bauteilen also, die Teil eines Rettungsweges sein können).

ARBEITSSTÄTTENVERORDNUNG

In der Verordnung für Arbeitsstätten (Arb.Stätt.V) sind folgende Grundlagen festgelegt:

§ 4 Absatz 4:
Fluchtwege und Notausgänge müssen ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzt werden können.

§ 10 Anhang 2.3
Türen müssen in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein und sich von innen ohne besondere Hilfsmittel jederzeit öffnen lassen, solange sich Arbeitnehmer in der Arbeitsstätte aufhalten. Türen von Notausgängen müssen sich nach außen öffnen lassen. Karussell- und/oder Schiebetüren sind in Notausgängen nicht zulässig (Ausnahmen bzw. Bedingungen zum Einsatz entnehmen Sie bitte der DIN 18650).

§ 19
Anordnung und Ausführung der Rettungswege richten sich nach Nutzung und Grundfläche der Räume sowie nach der Zahl der üblicherweise anwesenden Personen. Rettungswege müssen gekennzeichnet sein und auf möglichst schnellem Weg ins Freie oder einen gesicherten Bereich führen.

BGV A8

Besonders beachtet werden muss beim Anbringen der Öffnungselemente (Drücker o. ä.), dass sie sich nicht höher als 105 cm über dem Boden befinden, damit auch Kinder, Rollstuhlfahrer o. ä. diese problemlos bedienen können. Sie müssen außerdem leichtgängig sein und sollten auf keinen Fall durch Plombendrähte etc. in ihrer Bedienbarkeit eingeschränkt sein. Als Türgriffe dürfen ausschließlich nur sogenannte U-Form-Drücker verwendet werden. Sie verhindern, dass Flüchtende an einem in den Fluchtweg hineinragenden Beschlag hängen bleiben.

§ 10 BGV A8:
Rettungszeichen haben entweder eine quadratische oder rechteckige Form. Sicherheitszeichen müssen jederzeit deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht werden. Bei unzureichender natürlicher Beleuchtung am Anbringungsort der Sicherheitszeichen muss die Erkennbarkeit durch künstliche Beleuchtung der Sicherheitszeichen sichergestellt werden. Mit langnachleuchtenden Schildern soll gewährleistet werden, dass bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung die Notausgänge als solche erkennbar bleiben.